3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe über das von ihr am 13. Juni 2022 gestellte Ausstandsgesuch gegen den an der Begutachtung beteiligten MGSG-Gutachter Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht mittels Zwischenverfügung entschieden, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 4 ATSG den Versicherungsträger lediglich im Vorfeld einer vorgesehenen Begutachtung zum Erlass einer Zwischenverfügung verpflichtet, wenn die versicherte Person einen Ablehnungsan-