Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwer- -5- deführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als geheilt gelten würde.