Angesichts der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % (und in einer angepassten Tätigkeit von 100 %) (VB 65.1 S. 23; VB 49 S. 2) musste der schon damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch klar sein, dass bei der Bemessung der Invalidität ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren und die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dementsprechend – wie bereits im Vorbescheid in Aussicht gestellt – abweisen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.