2.3. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Erstattung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 keinen neuen Vorbescheid im Sinne von Art. 57a IVG. Sie stellte der Beschwerdeführerin das Gutachten sowie die Tonaufnahmen der während der Begutachtung geführten Interviews mit Schreiben vom 25. August 2022 respektive mit E-Mail vom selbigen Tag zu (VB 66, 67). Es war der Beschwerdeführerin somit bekannt, auf welche medizinischen Grundlagen sich die noch zu erlassende Verfügung stützen werden würde. Angesichts der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % (und in einer angepassten Tätigkeit von 100 %) (VB 65.1 S. 23;