2. 2.1. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nach Einholung des MGSG-Gutachtens kein erneutes Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Beschwerde S. 8 f.), anbelangt, haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör.