Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung zu Unrecht keinen neuen Vorbescheid erlassen habe (Beschwerde S. 7 ff.). Da überdies auf das Gutachten des MGSG aufgrund formeller und materieller Mängel nicht abgestellt werden könne, sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Beschwerde S. 9 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 (77) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.