1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das Gutachten des MGSG vom 22. Juni 2022 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung zu Unrecht keinen neuen Vorbescheid erlassen habe (Beschwerde S. 7 ff.).