2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Juni 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: