2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 14. März 2023 aufzuheben. 2. 2.1 Es sei die Beschwerdeführerin zu berenten. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-