Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.207 / pm / nl Art. 110 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, c/o Anwaltskanzlei Galligani, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens tätig. Am 1. März 2021 (Datum Postein- gang) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Schulter- schmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen zog die Beschwerde- gegnerin unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbe- scheid vom 9. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Auf- grund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Beschwerdegeg- nerin nach erneuter Konsultation ihres RAD eine polydisziplinäre Begut- achtung der Beschwerdeführerin durch das Medizinische Gutachtenzent- rum Region St. Gallen (MGSG). Das am 22. Juni 2022 erstattete Gutachten sowie die von den bei der Begutachtung geführten Interviews erstellten Tonaufnahmen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu, welche hierzu in der Folge mehrfach Stellung nahm. Mit Verfügung vom 14. März 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 14. März 2023 aufzuheben. 2. 2.1 Es sei die Beschwerdeführerin zu berenten. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Juni 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass gestützt auf das Gutachten des MGSG vom 22. Juni 2022 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs in der ange- stammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung zu Unrecht keinen neuen Vorbescheid erlassen habe (Beschwerde S. 7 ff.). Da überdies auf das Gutachten des MGSG aufgrund formeller und materieller Mängel nicht abgestellt werden könne, sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Beschwerde S. 9 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 14. März 2023 (77) einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerde- gegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nach Einholung des MGSG-Gutachtens kein erneutes Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Beschwerde S. 8 f.), anbelangt, haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann -4- (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Von einer Rückweisung der Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei- lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2.2. Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese- henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbe- scheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhalts- vervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. Sep- tember 2014 E. 2.2.1). 2.3. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Erstattung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 keinen neuen Vorbescheid im Sinne von Art. 57a IVG. Sie stellte der Beschwerdeführerin das Gutachten sowie die Tonaufnah- men der während der Begutachtung geführten Interviews mit Schreiben vom 25. August 2022 respektive mit E-Mail vom selbigen Tag zu (VB 66, 67). Es war der Beschwerdeführerin somit bekannt, auf welche medizini- schen Grundlagen sich die noch zu erlassende Verfügung stützen werden würde. Angesichts der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % (und in einer angepassten Tätigkeit von 100 %) (VB 65.1 S. 23; VB 49 S. 2) musste der schon damals anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin auch klar sein, dass bei der Bemes- sung der Invalidität ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren und die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dementsprechend – wie bereits im Vorbescheid in Aussicht gestellt – abweisen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwer- -5- deführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs je- denfalls als geheilt gelten würde. 3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe über das von ihr am 13. Juni 2022 gestellte Ausstandsgesuch gegen den an der Begutachtung beteiligten MGSG-Gutachter Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, nicht mittels Zwischenverfügung entschieden, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 4 ATSG den Versicherungsträger lediglich im Vorfeld einer vorgesehenen Begutachtung zum Erlass einer Zwischen- verfügung verpflichtet, wenn die versicherte Person einen Ablehnungsan- trag betreffend einen vorgesehenen Sachverständigen stellt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Begutachtung durch Dr. med. C. (die Exploration erfolgte am 8. Juni 2022, vgl. VB 65.1 S. 2) am 13. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt (VB 60), weshalb nicht zu be- anstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich betreffend das Aus- standsgesuch erst in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Be- weiswürdigung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.) geäussert hat. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MGSG- Gutachten vom 22. Juni 2022, welches eine orthopädische, eine psychiat- rische, eine neurologische sowie eine internistische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (VB 65.1 S. 21): " Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 02/2020 mit wahrscheinlicher Myogelose des Musculus trapecius rechts  Unfall vom 29.02.2020: Seitenkollision von rechts als Beifahrerin o HWS- Distorsion QTF I-II, persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom o Anhaltende Kopfschmerzen nach HWS- Trauma vom Typ Span- nungskopfschmerz Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen, ICD- Nr. Z73.1" Aufgrund der HWS-Distorsion mit persistierendem cervicocephalem Schmerzsyndrom und anhaltenden Kopfschmerzen sei sowohl in der bis- herigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin eines Reinigungsin- stituts mit administrativen Arbeiten und aktiver Mitarbeit bei den Reinigun- gen als auch in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft von Februar bis Dezember 2020 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab -6- dem 21. Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit (bei voller Stundenprä- senz) 25 %, ab dem 4. Januar 2021 50 % und ab dem 18. Januar 2021 75 % betragen. Seit dem 1. Februar 2021 betrage die Arbeitsfähigkeit auf- grund der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen An- teilen bei voller Stundenpräsenz in der angestammten Tätigkeit gesamthaft 80 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne Vorgesetztenfunktion, ohne vermehrte Kun- denkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, bestehe bei voller Stundenpräsenz seither eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 65.1 S. 23 f.). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin wegen der chronischen Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen eine schwerere kör- perliche Arbeit mit Heben schwerer Lasten sowie Arbeiten mehrheitlich über Kopf und in anhaltend inklinierter oder reklinierter Haltung der Hals- wirbelsäule nicht mehr zumutbar (VB 65.3 S. 16). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situa- tion in Kenntnis der Vorakten (VB 65.1 S. 5 f.; 65.2 S. 3 f.; 65.3 S. 2 f.; 65.4 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuch- -7- tend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolge- rung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vor- stehender Kriterien zu. 6. 6.1. Der Umstand, dass der orthopädische Gutachter Dr. med. C. die Be- schwerdeführerin darauf hinwies, sie sei in Ex-Jugoslawien und nicht (wie sie selbst im Rahmen der Befragung durch Dr. med. C. angab) im Kosovo geboren (vgl. die Tonaufnahme der orthopädischen Begutachtung ab ca. 11 Minuten und 40 Sekunden), lässt entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf eine Befan- genheit des Gutachters schliessen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Zwar sind solche Aussagen unnötig und es ist von Gutachtern zu erwarten, dass sie solche Äusserungen unterlassen, wobei die Beschwerdegegnerin gehalten ist, die von ihr beauftragten Experten (sofern erforderlich) entsprechend zu informieren. Entscheidend ist jedoch, dass dem MGSG-Gutachten keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit von Dr. med. C. oder der weiteren Gutachter entnommen werden können. Die fragliche Aussage vermag da- her den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. 6.2. Die Gutachter erachteten die Prognose vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die geklagten (seit dem im Februar 2020 erlittenen Unfall gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin unverändert anhaltenden [vgl. VB 65.1 S. 7]) Beschwerden orthopädisch nur unvollständig hätten objektiviert wer- den können, als ungünstig (VB 65.1 S. 12). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) ist nicht erkennbar, inwiefern diese Aussage Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermöchte. Im Gutachten wurde an derselben Stelle auf die Schmerzthe- rapie mit bloss leichter Linderung der Beschwerden sowie die "nutzlos[e]" stationäre Rehabilitation hingewiesen (VB 65.1 S. 11 f.), weshalb die Beur- teilung der Prognose als ungünstig nachvollziehbar ist. 6.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann kein Wi- derspruch in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu erkennen (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die Gutachter massen den neurologischen Di- agnosen in retrospektiver Hinsicht sehr wohl Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zu. Erst ab dem 1. Februar 2021 erachteten sie einzig die psychiatri- sche Diagnose als ausschlaggebend für die eingeschränkte Arbeitsfähig- keit (VB 65.1 S. 23 f.). Der von den Gutachtern beschriebene Verlauf der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D. (in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 19. November bis zum 17. Dezember 2020 zur Rehabilitation aufgehalten -8- hatte) im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2020. Aufgrund der Kopf- schmerzsymptomatik und der damals schon länger anhaltenden Arbeitsun- fähigkeit erachteten die Ärzte hinsichtlich der nach Klinikaustritt vorgese- henen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit eine schrittweise Ausdeh- nung des Arbeitspensums bis zum Vollpensum innert den nächsten 6-8 Wochen als angezeigt (VB 24.31 S. 3). Die retrospektive gutachterliche Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Beschwerde S. 13). 6.4. Die Gutachter setzten sich ferner eingehend mit den rechtserheblichen In- dikatoren zur Beurteilung der Frage auseinander, ob ein psychisches Lei- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418). Insbesondere äusserten sie sich zur Konsistenz der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Entgegen dem Vor- bringen der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit allfälligen Inkonsistenzen auseinander und wertete eine mögliche Tendenz zur Aggravation explizit als Folge der histrionischen Per- sönlichkeitszüge (VB 65.4 S. 22). Diese Einschätzungen überzeugen ohne Weiteres. Weder der Beschwerde noch den übrigen Akten sind relevante Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel am MGSG-Gutachten zu be- gründen vermöchten. Auf das Gutachten kann somit vollumfänglich abge- stellt werden. Was die darin aufgrund der diagnostizierten Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) attes- tierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit anbe- langt, ist allerdings festzuhalten, dass Z-codierte Diagnosen rechtspre- chungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daher ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit seit 1. Februar 2021 auszugehen. 7. Angesichts der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. September 2021 (vgl. VB 17 S. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) bestandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -9- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 19. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier