4.3. Insgesamt beschreiben die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eingereichten ärztlichen Berichte im Wesentlichen den gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juli 2019 (VB 252). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 6. April 2023 (VB 295) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2021 (VB 270) eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.