Soweit Dr. med. C._____ eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode der rezidivierenden depressiven Störung begründet (VB 294 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Im Übrigen entsprechen die von Dr. med.