Soweit der behandelnde Psychiater in seinem Bericht dabei auf die Anamnese verweist, ist zu berücksichtigen, dass der dort geschilderte Zustand gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 2010 (Alpträume, Nachhallerinnerungen, Schreckhaftigkeit, Meiden von öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. seit 2015 (gedrückte Stimmungslage, Freudlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, geminderter Antrieb, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen, wenig Appetit, sozialer Rückzug) bestehe (VB 284 S. 3). Damit wird im Bericht vom 5. November 2021 letztlich ein seit dem 16. November 2017 (vgl. E. 2.3.2. hiervor) unveränderter Gesundheitszustand beschrieben.