Was den Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. September 2022 betrifft, so wurde dieser zwar am 16. September 2022 und damit nach der erstreckten Frist vom 15. November 2021 eingereicht (vgl. VB 283), der Bericht wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin in die Begründung ihrer Verfügung vom 6. April 2023 aufgenommen (vgl. VB 295), weshalb er gemäss der oben zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2. hiervor).