4. 4.1. Der Beschwerdeführer stützt die von ihm geltend gemachte Verschlechterung auf die Berichte von Dr. med. C._____ vom 5. November 2021 und 14. September 2022 sowie auf einen Bericht von Dr. med. E._____, Rehaklinik F._____, vom 8. März 2023 (Beschwerdebeilage 4). Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass dieser vom Beschwerdeführer im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens eingereichte wurde und deshalb für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist, nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2. hiervor). Was den Bericht von Dr. med. C.___