3. Im Rahmen seiner Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 18. Mai 2021 zu den Akten (VB 273). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. November 2021 Unterlagen beizubringen, welche nachwiesen, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei (VB 282). Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 wurde diese Frist bis zum 15. November 2021 erstreckt (VB 283). Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2021 ein (VB 284). Die Beschwerdegegnerin legte diesen der RAD-Ärztin Dr. med.