Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Securitybereich seit der Begutachtung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdispziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 221 S. 119).