2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 295) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2021 (VB 270) eingetreten ist.