4.6. Zusammenfassend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nicht auf die rechtskräftige Einstellung vom 4. August 2015 der Witwerrente des Beschwerdeführers zurückzukommen, da diese vor dem 11. Oktober 2022 erfolgt ist, nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde zurecht über den 31. Oktober 2015 hinaus keine ordentliche Witwerrente mehr zugesprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).