Vielmehr geht es um die Wiederausrichtung einer Witwerrente an einen Witwer mit einem bereits seit mehreren Jahren volljährigen Kind. Damit liegt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) – kein identischer Sachverhalt mit dem Urteil Beeler oder mit den Fällen mit laufender oder künftiger Witwerrente, auf welche die Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 Anwendung findet, vor. Die Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460 verstösst damit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV.