Im Unterschied zum Urteil Beeler sowie zu den Fällen, auf welche die Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 des BSV zur Anwendung gelangt, ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, in welchem das Kind des Beschwerdeführers bereits volljährig ist. Das junge Alter der Kinder im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau sowie die Auswirkung des Todes der Ehefrau auf die Organisation des Familienlebens bis zur Aufhebung der Witwerrente, aufgrund Volljährigkeit des jüngsten Kindes, waren wesentliche Punkte, welche zum Ent- - 12 -