14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt sei (Urteil Beeler § 115). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2015 und somit über 5 Jahre vor dem Antrag auf Wiedererwägung bzw. Revision. Zum Zeitpunkt des Antrages war das Kind des Beschwerdeführers bereits 23 Jahre alt. Im Unterschied zum Urteil Beeler sowie zu den Fällen, auf welche die Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 des BSV zur Anwendung gelangt, ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, in welchem das Kind des Beschwerdeführers bereits volljährig ist.