Die schwierige wirtschaftliche Situation, in welche der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entscheidung zurückzuführen, welche er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse seiner Familie getroffen habe (Urteil Beeler § 81). Aufgrund dieser Ausführungen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (Urteil Beeler § 82) und die Ungleichbehandlung nicht hinreichend und objektiv gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 in Verbindung mit Art.