Da der Versicherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger Schwierigkeiten gehabt hätte, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (Urteil Beeler § 114). Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das Treffen schwieriger Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens erfordert (Urteil Beeler § 79).