des Erreichens des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes rechtskräftig eingestellt wurden, nicht von der Übergangsregelung betroffen sind. Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (W ALD- MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 8 BV; BGE 131 I 105 E. 3.1).