Zudem ist im vorliegenden Fall nicht die Ausrichtung und damit Anpassung einer Dauerleistung betroffen, sondern es wird die Wiederausrichtung einer bereits aufgehobenen Dauerleistung aufgrund einer geänderten Verwaltungspraxis verlangt. Daher kann die Rechtsprechung betreffend Abänderung einer Verfügung über Dauerleistungen nicht ohne Weiteres übernommen werden, ein Ausnahmefall ist nur zurückhaltend anzunehmen und liegt vorliegend nicht vor.