Somit ist zusätzlich zu der Anzahl der betroffenen Versicherten ein langer Zeitraum betroffen. Eine Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung aufgrund einer geänderten Verwaltungspraxis sollte jedoch nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. E. 4.4.1.). Ein solcher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall angesichts der Anzahl der betroffenen Versicherten sowie des langen Zeitraums der bisherigen Verwaltungspraxis nicht vor. Zudem ist im vorliegenden Fall nicht die Ausrichtung und damit Anpassung einer Dauerleistung betroffen, sondern es wird die Wiederausrichtung einer bereits aufgehobenen Dauerleistung aufgrund einer geänderten Verwaltungspraxis verlangt.