Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers wären rund ein Viertel bzw. ein Fünftel (ca. 22 %) betroffen und nicht in den Genuss der geänderten Verwaltungspraxis gekommen. Vorliegend kann damit nicht von einer einzelnen oder einer geringen Zahl betroffener versicherter Personen gesprochen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Praxis seit Einführung der Witwerrente im Jahr 1997 und somit im Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460 des BSV (11. Oktober 2022) bereits seit über 25 Jahren besteht. Somit ist zusätzlich zu der Anzahl der betroffenen Versicherten ein langer Zeitraum betroffen.