Somit resultiere ein Verhältnis von über 3 zu 1, womit die alte Praxis nur für eine Minderheit Anwendung finde, währenddessen die überwiegende Mehrheit eine Privilegierung erfahre (Beschwerde S. 8 f.). Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Statistik SVS 2022 AHV 6A nicht zu entnehmen ist, wie viele Witwerrenten in der Vergangenheit aufgrund Volljährigkeit des Kindes eingestellt wurden. Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers wären rund ein Viertel bzw. ein Fünftel (ca. 22 %) betroffen und nicht in den Genuss der geänderten Verwaltungspraxis gekommen.