4.5.2. Fraglich ist, ob die mit Mitteilung Nr. 460 des BSV geänderte Verwaltungspraxis betreffend die laufenden und künftigen Witwerrenten in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung im vorliegenden Fall als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erscheint und das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Verwaltungspraxis nicht mehr vertretbar ist (vgl. E. 4.4.1.). Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2022, AHV 6A, Versicherte, Bezüger/-innen und mittlere Renten (SVS 2022 AHV 6A, abrufbar unter https://www.bsv.ad-