2020, N 82, 1575). Während die Verwaltungsbehörden den Vollzug von verwaltungsrechtlichen Normen besorgen, sind die Justizbehörden dafür zuständig, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1732 f.). Ihnen kommt damit keine Weisungsbefugnis gegenüber den Verwaltungseinheiten zu, weshalb das Versicherungsgericht die Verwaltungsweisung nicht ausweiten kann. - 10 -