176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 133 V 394 E. 33 S. 397 f.). Die Befugnis zum Erlass von Weisungen einer hierarchisch übergeordneten Behörde an die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten ergibt sich aus dem Hierarchieprinzip bzw. dem Vollzugsauftrag der Verwaltung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 82, 1575).