24 Abs. 2 AHVG). Das BSV hält in der Mitteilung Nr. 460 entgegen der gesetzlichen Regelung fest, dass laufende und künftige Witwerrenten nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden sollen und umschreibt die Personengruppen von Witwern, welche von der Übergangsregelung betroffen sind. Wie oben aufgezeigt, wird der Beschwerdeführer nicht von der Übergangsregelung erfasst (vgl. E. 3.4.) und kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Verwaltungsweisungen sind Vorgaben der übergeordneten Verwaltungsstellen an die Vollzugsorgane über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben.