4.5. 4.5.1. Grundsätzlich sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen nur an Änderungen der Rechtslage, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren, anzupassen (vgl. E. 4.4.1.). Im vorliegenden Fall ist jedoch (noch) keine Änderung durch den Gesetzgeber erfolgt. Gemäss jetziger Gesetzeslage endet der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).