vgl. auch BGE 120 V 128 E. 3.c S. 132; 121 V 157 E. 4.a S. 161 f.; 144 III 285 E. 3.4 S. 295 f.). 4.4.2. Infolge des Urteils 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 erliess das BSV mit der Mitteilung Nr. 460 eine Weisung an die Versicherungsstellen, in welcher es eine Übergangsregelung für bestimmte Personengruppen vorsah, ab wann Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mehr angewendet werden soll (vgl. E. 2.2.). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.