Im vorliegenden Fall wurden keine neuen Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden. Es wurden keine neuen Elemente tatsächlicher Natur entdeckt, vielmehr wurde mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 ein Entscheid erlassen, der sich mit der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG auseinandersetzt, woraufhin das BSV mit Mitteilung Nr. 460 eine Verwaltungsweisung mit Übergangsbestimmungen erlassen hat. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was für das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG spricht.