die Verweigerung einer Revision bzw. Wiedererwägung mit dem verfas- sungs- und konventionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar sei (Beschwerde S. 6). Vorliegend führe die Nichtbeachtung der veränderten Rechts- bzw. Verwaltungspraxis – und damit das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung – zu einer stossenden Diskriminierung (Beschwerde S. 7). Aufgrund dessen sei die Verfügung in Revision bzw. Wiedererwägung zu ziehen und ihm die Witwerrente weiter auszurichten (Beschwerde S. 9).