4. 4.1. Streitig ist zudem, ob und allenfalls inwiefern die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Einstellung der Witwerrente vom 4. August 2015 hätte zurückkommen müssen. Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach am Grundsatz, dass eine veränderte Rechtslage keinen Revisionstatbestand bzw. keine Grundlage für eine Wiedererwägung darstelle, nicht festgehalten werden könne, wenn -7-