ATSG ergangen wäre (vgl. E. 3.2.). In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, es sei fraglich, ob bei einer formlosen Mitteilung von einer "Verfügung" gesprochen werden könne (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die formlose Eröffnung des Entscheides lediglich formelle Aspekte betrifft (vgl. GENNER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 5 zu Art. 49 ATSG; "formelle Verfügung"). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art.