3.4. Zu prüfen ist zudem, ob die formlose Einstellung der Witwerrente vom 4. August 2015 unter die in der Mitteilung Nr. 460 des BSV genannte "am 11. Oktober 2022 rechtskräftige Verfügung" zu subsumieren und damit nicht von der Übergangsregelung betroffen ist. Wie oben ausgeführt erlangt ein zu Unrecht formlos erlassener Entscheid ohne fristgerechte Intervention rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. E. 3.2.).