Jahre später) war die Renteneinstellung längst in Rechtskraft erwachsen unabhängig davon, ob die Ausgleichskasse seinerzeit formlos darüber hätte entscheiden dürfen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass keine Auszahlung der Rente mehr erfolgte, nicht davon ausgehen konnte, dass kein abschliessender Entscheid gefällt worden sei (vgl. E. 3.2.). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2015 ist damit rechtskräftig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2022 vom 28.Juni 2023 E. 4.1).