ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer am 4. August 2015 formlos mitgeteilt, sein jüngstes Kind werde am X. Oktober 2015 18-jährig, womit der Anspruch auf die Witwerrente erlösche, sodass die Auszahlung der Rente per Ende Oktober 2015 eingestellt werde. Der Beschwerdeführer brachte damals keine Einwände vor, sondern intervenierte erst Jahre später mit dem Schreiben vom 23. Januar 2021. In diesem Zeitpunkt (über fünf -6-