Für den Regelfall kann von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie innerhalb eines Jahres an den Versicherungsträger gelangt, wobei eine längere Frist allenfalls in Frage kommt, wenn die Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 153). Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153;