Entscheidet der Versicherungsträger unzulässigerweise formlos und nicht mittels Verfügung, kann die betroffene Person analog zu Art. 51 Abs. 2 ATSG eine anfechtbare Verfügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Für den Regelfall kann von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie innerhalb eines Jahres an den Versicherungsträger gelangt, wobei eine längere Frist allenfalls in Frage kommt, wenn die Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 153).