3.2. Art. 49 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 fallen, können demgegenüber in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Entscheidet der Versicherungsträger unzulässigerweise formlos und nicht mittels Verfügung, kann die betroffene Person analog zu Art.