3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die formlose Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da bei einem rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Versicherten eine längere Frist als ein Jahr in Frage komme und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass dem Beschwerdeführer das Recht zustehe, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Beschwerde S. 4). Zudem sei fraglich, ob eine Einstellung der Witwerrente durch formlose Mitteilung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinne der Mitteilung Nr. 460 des BSV vom 21. Oktober 2022 gleichzustellen sei (Beschwerde S. 5).