witweten, Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten hätten und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig sei sowie Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG wiederauflebe, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von der Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung kein Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufle- -5-