23 AHV gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend Hinterlassenenrenten (Mitteilung Nr. 460 S. 1). Von der Übergangsregelung betroffen seien Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente am 11. Oktober 2022 bereits ausbezahlt werde (inkl. die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht werde, sofern das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe), nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 ver-