23 AHVG würden gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus bezahlt. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, komme dies nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation identisch seien, weshalb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHV gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet.