2.2. Das BSV hielt in seiner Mitteilung Nr. 460 daraufhin fest, die Schweiz müsse dem Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung mit Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2022 beenden. Die gesetzlichen Grundlagen müssten unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden. Da dies erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde, sieht es eine Übergangsregelung zur Aufhebung der Rechtsverletzung vor. Die Witwerrenten gemäss Art. 23 AHVG würden gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus bezahlt.